Neues Fördersystem für Photovoltaikanlagen
Beim Kauf von Photovoltaikanlagen bis zu 35 kWp wird 2024 und 2025 keine Umsatzsteuer berechnet.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 35 kWp und deren Zubehör sowie Speicher, wenn diese gemeinsam angeschafft werden. Zusätzlich muss die PV-Anlage Gebäude betreiben, die Wohnzwecken oder einem gemeinnützigen Zweck dienen.
Für Anlagen über 35 kWp oder Anlagen auf Betriebsgebäuden können weiterhin Förderantrag über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gestellt werden.
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